Laut der Entscheidung des BGH vom 4. Februar 2015 (Az.: VII ZB 36/14) seien Gegenansprüche des Finanzvertriebs bei der Berechnung der dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
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Provisionserlöse überschreiten 1.000-Euro-Grenze
Eine Anrechnung der in den Monaten Juli und August 2012 erhobenen Provisionsrückforderungen ist nicht gerechtfertigt, weil diese auf Vertragsstornierungen beruhen, die vor Juli 2012 geschlossen wurden, so der BGH in seinem Urteil.
Legt man diese Art der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung zugrunde, dann kann der Handelsvertreter nicht mit einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden, da seine Provisionserlöse der letzten sechs Monate vor Vertragsbeendigung die vom Gesetzgeber vorgesehene 1.000-Euro-Grenze überschreiten. Insofern liegt die Zuständigkeit für diesen Fall nicht beim Arbeitsgericht sondern wird an das Beschwerdegericht zurückgegeben. (nl)
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