Der Infinus-Prozess vor dem BGH

Dieses Ergebnis entspricht des Systematik des vom Gesetzgeber selbst etablierten Haftungsdaches. Dies entspricht auch – soweit ersichtlich – der Rechtsprechung der weiteren Instanzgerichte in Infinus-Fällen.

Die Vermittler wurden in den Infinus-Fällen regelmäßig als offenkundige Stellvertreter (Paragraf 164 Abs. 1 BGB) bzw. als Erfüllungsgehilfen (Paragraf 278 BGB) für die Infinus AG tätig.

In allen von unserer Kanzlei für vertragliche gebundene Vermittler geführten Verfahren enthalten die Vertragsunterlagen eindeutige Hinweise auf den Geschäftsherrn, das Haftungsdach und den Umstand, dass der Berater für und im Namen des Haftungsdaches handelt.

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Vertretereigenschaft aus den Umständen ersichtlich

Es ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn die Vertretereigenschaft aus den Umständen ersichtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – III ZR 71/05). Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten der Infinus-Vermittler. Nach derzeitiger Rechtslage ist davon auszugehen, dass auch der BGH diese Rechtsauffassung vertreten wird.

Das ausstehende Urteil des Bundesgerichtshofes wird gleichwohl mit Spannung erwartet. Es wird hoffentlich die ersehnte höchstrichterliche Klärung herbeiführen. Damit würde es helfen, noch laufende Klageverfahren gegen ehemalige Infinus-Vermittler abzukürzen und es diesen ermöglichen, mit diesem Thema abzuschließen und sich wieder dem Tagesgeschäft und den zukünftigen Aufgaben zuwenden zu können.

Autor Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte / Shutterstock

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