Dies setzt voraus, dass das Vermögen der Komplementär-GmbH einschließlich bestehender Regressansprüche gegen die Kommanditgesellschaft zusammen mit Ausgleichsansprüchen gegen die Kommanditisten aus deren wiederaufgelebter Haftung nicht werthaltig genug ist, um die zu bildenden Rückstellungen bei der Komplementär-GmbH aufzuwiegen. Kurzum: Eine in der Praxis eher selten anzutreffende Konstellation.
Gilt das auch bei Treuhand-Modellen?
Es ist in der Fachwelt bereits umstritten, ob die Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz auch auf Fondsgesellschaften (so genannte „Publikums-Kommanditgesellschaften“) analog anwendbar sind. Zweifel hieran dürften jedenfalls dann berechtigt sein, wenn die Anleger sich nicht als Direktkommanditisten, sondern mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt haben. Diese Fragen sind jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Deshalb sollte vorsichtshalber bis auf weiteres davon ausgegangen werden, dass eine analoge Anwendung der Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz auch bei Publikums-Kommanditgesellschaften und sogar bei Treuhand-Modellen stattfindet.
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Aktueller Stand der Instanzrechtsprechung
Soweit ersichtlich, ist die eingangs genannte Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 19. Dezember 2014, Aktenzeichen: 3 O 7105/14) bislang singulär geblieben. Dem stehen neuere Gerichtsentscheidungen gegenüber, in denen eine Pflicht zur Aufklärung über das Innenhaftungsrisiko abgelehnt worden ist.
Tragendes Argument ist der Umstand, dass sich das Innenhaftungsrisiko nur bei einem Verstoß gegen Paragraf 30 GmbH-Gesetz verwirklicht. Eine Aufklärungspflicht über Risiken, die eine Pflichtverletzung voraussetzen, bestehe nicht (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Februar 2015, Aktenzeichen: 24 U 112/14; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03. Februar 2015, Aktenzeichen: I-34 U 149/14).
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