Einem Hartz IV-Empfänger ist es bei Vollendung des 63. Lebensjahres zuzumuten, vorzeitig seine Altersrente in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSR) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil.
In dem vorliegenden Fall hatte sich ein 63-jähriger Hilfebedürftiger geweigert, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Jobcenter verweigert Zahlung
Das zuständige Jobcenter hatte die Rente bereits bei der Rentenversicherung beantragt, der Sozialhilfebedürftige legte die angeforderten Unterlagen allerdings nicht vor. Daraufhin verweigerte das Jobcenter weitere Hartz IV-Leistungen.
In seinem Urteil vom 17. August 2015 (Az.: L 3 AS 370/15 B ER) pflichtete das LSR der Jobcenter bei. Es sei zumutbar, vorzeitig Altersrente, auch mit dauerhaften Abschlägen, in Anspruch zu nehmen, wenn Hilfebedürftige das 63. Lebensjahr vollendet haben. (nl)
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