Ist zu erwarten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Direktinvestitionen bzw. des Anwendungsbereichs des VermAnlG noch eine Präzisierung vorgenommen wird?
Die Direktinvestments standen bisher nicht im Fokus der Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses, jedoch ist auch bei Mitgliedern des Finanzausschusses inzwischen bekannt, dass bei Containerinvestments nur der deutlich kleinere Teil des Marktes sowohl Mieten als auch Rückkauf zusichert, so dass eine Änderung und Klarstellung in der Regulierung nicht ausgeschlossen ist.
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Wie ist es zu beurteilen, wenn die BaFin hinsichtlich der Direktinvestitionen wie angekündigt Einzelfallentscheidungen vornimmt?
Einzelfallentscheidungen sollten unbedingt vermieden werden, da sie sowohl Verzögerungen als auch Unsicherheiten auslösen.
Ist der Vertrieb auch bei AIF weiterhin zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet?
Die Regelung in Paragrafen 304 KAGB vermittelt zunächst den Eindruck, dass dem Vermittler eines Fondsprodukts die Haftung nur trifft, wenn er Unrichtigkeiten der Verkaufsunterlagen kannte, d. h. vorsätzlich handelte. Hieraus hätte man ableiten können, dass eine Plausibilitätsprüfungspflicht nicht besteht. Jedoch ist in Paragraf 304 Abs. 6 KAGB ausdrücklich vorgesehen, dass vertragliche Haftungsansprüche bestehen können, die über diese gesetzliche Norm hinausgehen. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Plausibilitätsprüfung zu den Vertragspflichten sowohl eines Beraters als auch eines Anlagevermittlers gehören. Hier gibt es lediglich graduelle Unterschiede des Prüfungsumfangs. Die höchste Anforderung ist die „bankkritische Prüfung“. Es bleibt eine jeweilige Einzelfallentscheidung, ob die von dem Berater vorgenommene Plausibilitätsprüfung ausreichend war. In jedem Fall wird sie jedoch von ihm vertraglich geschuldet und er müsste sie ansonsten gegenüber dem Kunden ausdrücklich ausschließen.
Seite drei: „Vermittler brauchen gutachterliche Grundlage“