Keine Übergangsfrist für Vermittler von Direktinvestments?

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz werden bisher noch erlaubnisfrei vermittelbare Produktgruppen des angeblich „grauen Kapitalmarkts“ in den Kreis der erlaubnispflichtigen Produkte eingereiht. Allerdings gibt es keine ausdrückliche Übergangsvorschrift für Vermittler von Direktinvestments.

Gastbeitrag von Dr. Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte

„Trotz der aktuellen Unsicherheiten gilt: Wer weiterhin dauerhaft Nachrangdarlehen und Direktinvestments vermitteln möchte, sollte sich möglichst bald um eine Sachkundeprüfung für Paragraf 34f Abs.1 Nr. 3 bemühen.“

Ziel ist es, den Verbraucherschutz weiter zu stärken. So werden unter anderem Nachrangdarlehen und Direktinvestments in den Katalog der Vermögensanlagen (Paragraf 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetzes) als neue Nummern 3, 4 und 7 eingefügt.

Damit gelten diese bisher erlaubnisfreien Produktgruppen – vom Grundsatz her unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes – als Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Vermittler müssen für die Vermittlung derartiger Direktinvestments demnach in Zukunft über eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34f Nr. 3 GewO verfügen.

Inkrafttreten steht noch nicht fest

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesentwurfs steht noch nicht fest. Es erscheint möglich, dass der Entwurf noch vor der parlamentarischen Sommerpause am 15. Juli 2015 in Kraft tritt.

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Nach dem jetzigen Gesetzentwurf sind damit auch viele Direktinvestments mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes kraft Gesetzes Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes.

Andererseits soll für diese neu in den Kreis der Vermögensanlagen aufgenommenen Kapitalanlageformen nach dem derzeitigen Entwurf eine Schonfrist bis zum 01. Januar 2016 gelten. Die Übergangsvorschrift in Artikel 2, Abs. 29c des Gesetzesentwurfs lautet:

„Auf Vermögensanlagen im Sinne von Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes) geltenden Fassung, die vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes) öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

Seite zwei: Keine ausdrückliche Übergangsvorschrift für Vermittler von Direktinvestments

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