Keine Übergangsfrist für Vermittler von Direktinvestments?

Die nach „altem Recht“ konzipierten und angebotenen Kapitalanlagen dürfen daher – obgleich sie nach dem Wortlaut bereits Vermögensanlangen sind – innerhalb der Übergangsfrist ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes (insbesondere ohne Erstellung eines Verkaufsprospekts) weiter angeboten werden.

Keine ausdrückliche Übergangsvorschrift für Vermittler von Direktinvestments

Die genannte Übergangsvorschrift ist eine Vorschrift auf Produktebene. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift für Vermittler von Direktinvestments kennt der derzeitige Gesetzentwurf nicht. Die Frage, welche Erlaubnis ein Vermittler solcher Kapitalanlagen für den Vertrieb benötigt, ist davon losgelöst.

Der neue Paragraf 157 Abs. 5 GewO soll nach dem derzeitigen Entwurf lediglich Übergangsfristen für Vermittler enthalten, die bislang mit einer Erlaubnis als Darlehensvermittler (Paragraf 34c Abs. 1, S. 1, Nr. 2 GewO) partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermittelt haben.

Diese haben – so der aktuelle Entwurf – nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Beantragung des Paragraf 34 f Nr. 3 GewO 6 Monate und zum Nachweis der Sachkunde zwölf Monate Zeit (Paragraf 157 Abs. 5, S. 4 GewO-E.).

[article_line type=“most_read“ cat=“Recht/Steuern“]

Regelungslücke oder Entscheidung des Gesetzgebers

Folgt man dem Wortlaut des aktuellen Entwurfes, stellt man fest: Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestments sind zwar ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes kraft Gesetzes Vermögensanlagen.

Allerdings ist die Anwendung der (weiteren) Regelungen des Vermögensanlagengesetzes auf den 01. Januar 2016 verschoben. Doch was beutet das für das Verhältnis zwischen Vermögensanlagengesetz und Gewerbeordnung?

Bedeutet die „gesetzlich verordnete Nichtanwendbarkeit“ des Vermögensanlagengesetzes auf bereits angebotene Direktinvestments bis Ende 2015 zugleich, dass diese zwar als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes, aber noch nicht als Vermögensanlagen im Sinne der Gewerbeordnung (Paragraf 34f GewO) gelten?

Der Gesetzesentwurf und die Begründung enthalten zu dieser Fragestellung, die sich letztlich aus dem gesetzgeberischen Spagat zwischen „Gesetzesdefinition als Vermögensanlagen“ und „Nichtanwendbarkeit des Gesetzes“ ergibt, keine Hinweise.

Seite drei: Sachkundeprüfung absolvieren!

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments