Prospekte, Kurzinformationen und Vermittlungsdokumentationen sind bei (fast) allen Anlageformen inzwischen zwingender gesetzlicher Standard. Die Rechtsprechung verpflichtet zunehmend auch die Anleger zu der Lektüre.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde der – vorläufige – Schlussstein in eine Entwicklung gesetzt, die in den letzten 30 Jahren nach und nach fast alle Bereiche des früher sogenannten „grauen“ Kapitalmarkts erfasst hat. Nicht nur börsengehandelte Aktien oder Anleihen, unterliegen inzwischen einer Prospektpflicht und staatlicher Aufsicht, sondern auch moderne Finanzinstrumente und Anlageprodukte, vom offenen Investmentfonds (der jetzt OGAW oder AIF heißt) bis hin zu Sachwertanlagen und unverbrieften Nachrangdarlehen.
Kaum noch Schlupflöcher
Das Wertpapierprospektegesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und das Vermögensanlagengesetz lassen in ihrer Zusammenschau kaum noch Schlupflöcher für gegenüber Kleinanlegern angebotene Anlageprodukte, ohne mindestens einen von der BaFin gebilligten Emissionsprospekt und eine entsprechende Kurzinformation (welche allerdings nach jedem Gesetz anders heißt) sowie zum Teil noch weitere Pflichtunterlagen vorzuhalten.
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Und das ist auch gut so, wenn es auch nach wie vor eine Fülle von unterschiedlichen Anforderungen im Detail gibt, die dem Vertrieb das Leben unnötig erschweren. Trotzdem hat sich die Branche mit den ständig wachsenden Anforderungen in der Vergangenheit gut arrangiert und die ganz große Mehrzahl der Player hat die jeweils neuen Anforderungen schnell in ihre Vertriebsprozesse integriert, trotz manchem anfänglichen „murren“ im Einzelfall.
Seite zwei: Haftungsgefahr weitgehend gebannt