Woran liegt das?
Ein Rentenmodell verlagert letztlich den Kaufpreis in die Zukunft. Man muss deshalb im Vergleich zu einem Kaufmodell die Rentenzahlungen auf den Zeitpunkt eines alternativen Kaufpreiseingangs abzinsen, was zu einer erheblichen „Abschmelzung“ der Summe der erwartenden Rentenzahlungen führt. Darüber hinaus ist häufig das Rentenmodell steuerlich deutlich weniger attraktiv, als zum Beispiel ein Unternehmensverkauf.
[article_line tag=“unternehmensnachfolge“]
Worauf sollte ein Makler achten, wenn er Rentenmodelle einerseits und den Verkauf seines Bestands oder Unternehmens gegen eine Einmalzahlung andererseits vergleichen möchte? Lassen sich diese Modelle überhaupt vergleichen?
Diese verschiedenen Modelle kann man durchaus vergleichen. Allerdings ist dieser Vergleich nicht trivial und sollte nur von ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt werden. Hier müssen steuerliche, wirtschaftliche und finanzmathematische Komponenten ermittelt und zusammengeführt werden, um eine aussagekräftige Nachsteuerbetrachtung aufbauen zu können. Natürlich müssen hierbei auch die persönlichen Interessen des abgebenden Maklers und die möglichen Risiken der einzelnen Varianten berücksichtigt werden.
Sind diese Nachsteuereffekte denn tatsächlich so groß, dass ein Makler diese in seiner Entscheidung berücksichtigen müsste?
Ein übliches Rentenmodell zielt oftmals nur auf die übertragenen Provisionsansprüche aus der Bestandscourtage ab. Die daraus bezahlte „Rente“ an den Makler unterliegt in vielen Fällen der der gesetzlichen Mehrwertsteuer vonm 19 Prozent.
Auf das, was dann noch übrig bleibt, ist die Einkommensteuer abzuführen. Außerdem muss der Käufer beim sog. Asset Deal, also der Übertragung seines Bestands, üblicherweise die in der Firma schlummernden stillen Reserven – so vorhanden – offenlegen und versteuern.
Aber den Verkaufserlös beim Unternehmensverkauf muss er doch auch versteuern, oder?
Wird das gesamte Unternehmen mit Geschäftsmodell verkauft, kann dies in vielen Fällen schon zu einem deutlich höheren Kaufpreis führen als beim reinen Bestandsverkauf. Bei entsprechender Gestaltung des Deals unterliegt der Kaufpreis dann dem Teileinkünfteverfahren, über das 40 Prozent des Verkaufserlöses steuerfrei vereinnahmt werden können. So kommen nach Steuern für den Verkäufer sehr schnell einige 10.000 oder gar mehrere 100.000 Euro Kaufpreisunterschied zusammen.
Interview: Julia Böhne
Foto: Resultate Institut