OLG-Urteil: Vertriebsbemühungen einer Schweizer Bank begründen Gerichtsbarkeit in Deutschland

Eine Einladung zu einer Bodensee-Dampfschifffahrt kann den internationalen Gerichtsstand für eine Klage gegen eine schweizerische Bank in Deutschland begründen, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Ein Einladungsschreiben der verklagten schweizerischen Bank an Vermittler in Deutschland zu einer Bodensee-Dampfschifffahrt reicht als hinreichender Impuls aus, den deutschen Markt über Vermittler zu erschließen.

In dem vorliegenden Fall haben Anleger auf Empfehlung eines deutschen Anlageberatungsunternehmens hin Gelder, die aus einer Auflösung von Lebensversicherungen und Bausparverträgen resultieren, in verschiedene Fondsanlagen investiert.

Hierzu begaben sich die Kläger zur Depoteröffnung in die Filiale der Beklagten, einer schweizerischen Bank. Dort wurde das Depot eröffnet und zudem ein Fremdkapitaldarlehen in Schweizer Franken zur Investition in Fonds abgeschlossen. Vor Abschluss dieser Verträge bestand zwischen den Anlegern und der Bank keinerlei Kontakt.

Schadensersatz wegen Falschberatung

Die schweizerische Bank hatte im Vorfeld mittels einer vor dem Vertragsabschluss organisierten Bodensee-Dampfschifffahrt zu verschiedenen Banken sowie auch zu den deutschen Beratern Kontakt hergestellt. Anlässlich dieser Einladung sind den deutschen Beratern die Mechanismen des angewendeten Hebelgeschäfts plausibel gemacht worden.

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Die Kläger hatten die schweizerische Bank am Landgericht (LG) Heilbronn auf Schadensersatz wegen Falschberatung verklagt. Das LG hatte die Klage abgewiesen, da eine internationale Zuständigkeit in Deutschland nicht gegeben wäre. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt.

Seite zwei: Bodensee-Dampfschifffahrt hinreichender Impuls

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