Finanzvertriebe und Produkthersteller sind gut beraten, sich 2015 intensiv mit den Auswirkungen der neuen regulatorischen Anforderungen durch PRIIP, MiFID II/MiFIR und das Kleinanlegerschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell zu beschäftigen und zeitnah ihre Compliance-Strategien anzupassen.
Gastbeitrag von Dr. Ludger C. Verfürth, Kanzlei Norton Rose Fulbright
Der PRIIP-Initiative liegt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO) zugrunde, wobei PRIIP für „verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte“ (Packaged Retail Investment and Insurance Products) steht.
Dies sind Anlagen, einschließlich (Verbriefungs-)Zweckgesellschaften, bei denen unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt.
Europaweit einheitliche Anforderungen
Die Verordnung sieht europaweit einheitliche Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Eckdaten solcher PRIIPs in einem transparenten Basisinformationsblatt (das sogenannte „KID“) vor.
[article_line tag=“PRIIP“]
Ziel ist die europaweite Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit von PRIIPs und der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen, die sich durch unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an Kurzdarstellungen von verschiedenen Anlageprodukten ergeben.
Nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland sind für OGAW und Publikums-AIFs wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen, für Vermögensanlagen (zum Beispiel Genussrechte, Namensschuldverschreibungen) die Vermögensanlageninformationsblätter (VIB) und für Wertpapiere (z.B. Aktien) sogenannte PIB, d.h. Produktinformationsblätter.
Geldbußen bei PRIIP-Verstößen
Zukünftig werden im Anwendungsbereich der PRIIP-VO die neuen (maimal dreiseitigen und grundsätzlich separaten) Basisinformationsblätter (KIDs) vorgeschrieben. Die PRIIP-VO ist am 29. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2016, wobei für OGAW eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2019 gilt. Bei Verstößen gegen die PRIIP-VO drohen sowohl PRIIP-Herstellern wie PRIIP-beratenden/vermittelnden Personen Geldbußen bis fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes (bei natürlichen Personen bis 700.000 Euro) sowie Produktaussetzung oder -verbot.
Seite zwei: Handlungsbedarf für den Finanzvertrieb