Diese wird nun freuen, was der oben angesprochene Paragraf 306 Abs. 4 KAGB zusätzlich fordert. Die Vertriebshaftung greift danach nämlich nur dann ein, wenn der Vermittler „die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen gekannt hat“.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass die durch die Verwendung fehlerhafter Unterlagen vermittelte Haftung nur dann eingreift, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. Diesen Vorsatz muss im Zweifel der Anleger konkret beweisen.
Nach den ersten Kommentierungen zum KAGB soll dies nicht nur für die reine Vermittlung, sondern auch die Anlageberatung gelten. Dass jemand, der bewusst unrichtige Unterlagen ins Spiel bringt, hierfür auch dann haftet, wenn er im Übrigen nicht selbst Prospektverantwortlicher ist, leuchtet sicher jedem ein.
[article_line type=“most_read“]
In den allermeisten Fällen der bisher üblichen Vertriebshaftung unter Verwendung fehlerhafter Prospekte würde aber nach diesen Anforderungen eine Haftung ausscheiden, weil man vielleicht noch über eine leichte Fahrlässigkeit bei der Pflicht zur kritischen Prüfung und Plausibilitätskontrolle nachdenken kann, aber sicher nicht über ein vorsätzliches Handeln.
Bleibt die Frage, ob damit der Gesetzgeber – bewusst – reagiert hat und die Prospekthaftung zwar einerseits auf den Vertrieb ausgeweitet, aber zugleich ein Haftungsprivileg auf rein vorsätzliches Handeln geschaffen hat, wenn der Vorwurf in der Verwendung fehlerhafter Unterlagen liegt.
In den Gesetzesmaterialien ist hierzu im Wesentlichen nur zu lesen, dass die Vorschrift überwiegend Paragraf 127 des inzwischen aufgehobenen Investmentgesetzes entspricht, welches seinerzeit nur für offene Investmentfonds galt.
Seite vier: Letzte Entscheidung steht noch aus