Dort war es wiederum umstritten, ob diese Vorschrift als abschließende Sonderregelung zu verstehen war oder daneben auch die allgemeinen Ansprüche der Vertriebs- und Beraterhaftung, wie etwa aus dem sogenannten konkludenten Anlagevertrag, geltend gemacht werden konnten. Der Blick in die Gesetzesmaterialien gibt also eher Steine statt Brot.
Letzte Entscheidung steht noch aus
Nimmt man den neuen Paragrafen 306 KAGB, der jetzt für offene wie geschlossene Fonds und alle Formen von Anteilen gilt, aber ernst, so soll er offensichtlich eine Spezialregelung sein, die grundsätzlich die Prospekthaftung auf den Vertriebsbereich insoweit erweitert.
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Wenn das der Fall ist, müsste sie aber als Spezialregelung auch allgemeinen und rechtlich nicht im Detail definierten Haftungsgrundlagen wie zum Beispiel der Haftung aus konkludentem Beratungsvertrag vorgehen, soweit ihr Anwendungsbereich reicht.
Die Haftung für fehlerhafte Prospekte oder wesentliche Anlegerinformationen würde sich damit zwar neben der Kapitalverwaltungsgesellschaft und den Prospektverantwortlichen auch auf den Vertrieb erstrecken, der aber selbst nur noch bei nachgewiesenem Vorsatz oder anderweitigen Fehlern, wie etwa der nicht anlegergerechten Beratung, haften würde.
Zu dieser neuen Frage ist bisher noch keine Rechtsprechung bekannt. Aber das neue Jahr muss für Finanzdienstleister ja nicht nur Verschärfungen bringen.
Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.
Foto: Guido Schiefer