TEIL II: Blind-Pool-Prospektnachträge – die Streuung zählt

Allerdings hat bereits die BaFin im Jahr 2005 zur damaligen Rechtslage in ihrem Auslegungsschreiben zur Prospektpflicht für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte zu dieser Frage Stellung bezogen:

„Können die Angaben im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vollständig oder nicht so detailliert, wie gefordert gemacht werden, sind die vorliegenden Angaben versehen mit einem entsprechenden Hinweis zu machen. Sobald die Angaben oder die geforderten Details vorliegen, ist ein entsprechender Nachtrag gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zum Verkaufsprospekt erforderlich. Wird eine abschließende Entscheidung über das konkrete Anlageobjekt erst von einem Beirat oder einem anderen Gremium nach Beginn des öffentlichen Angebotes getroffen, so sind im Verkaufsprospekt jedenfalls Angaben zum aktuellen Planungsstand, verbunden mit einem Hinweis auf die noch ausstehende abschließende Entscheidung, zu machen. Ergeht die abschließende Entscheidung, ist ein entsprechender Nachtrag gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zum Verkaufsprospekt erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich die Planung aufgrund einer Gremiumsentscheidung ändern sollte. Wegen der besonders vielfältigen Strukturen in diesem Bereich bedarf es in besonders hohem Maße einer Einzelfallbetrachtung.“ (Quelle hier)

[article_line tag=“KAGB“]

Die BaFin konnte und wollte im Jahr 2005 also keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann und unter welchen Voraussetzungen Nachträge erforderlich sind. Sie hält es aber für wahrscheinlich, dass es Blind-Pool-Strukturen gibt, bei denen Nachträge notwendig sind.

Bedeutung einzelner Investitionen für Gesamtvermögen zentral

Im Jahre 2009 wurde in der Fachzeitschrift „Der Betrieb“ von Bohlken ab Seite 495 einer der wenigen Aufsätze über Prospektnachträge veröffentlicht.

Der Autor differenziert bei der Nachtragspflicht nach der Bedeutung der einzelnen Investitionen für das Gesamtinvestitionsvermögen. Er hält einen Nachtrag für erforderlich, wenn nur wenige Investitionen getätigt werden, da in diesem Fall die Bedeutung der einzelnen Investition für den Gesamterfolg höher ist. Sofern jedoch sehr viele Investitionen getätigt werden, hält der Autor Nachträge für nicht zwingend erforderlich.

Seite drei: Prospektnachträge nicht Usus am Markt

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