BGH-Urteil: Keine Mitschuld des Anlegers bei Pflichtverletzung

Hat ein Anlageberater seine Beratungspflicht verletzt, kann dem betroffenen Anleger keine Mitschuld angelastet werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

Eine Ausnahme hiervon liege insbesondere dann vor, wenn der Anleger über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfüge, so der BGH.

Auf Empfehlung seines Beraters hin hatte ein Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds mit dem Anlageziel der Altersvorsorge gezeichnet, die ihm ausschließlich wirtschaftliche Nachteile gebracht habe.

Daraufhin verklagt er seinen Anlageberater auf Schadensersatz.

Totalverlustrisiko verschwiegen

Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko oder über die weichen Kosten von mehr als 15 Prozent habe nicht stattgefunden.

Zudem wurde der Anleger auch nicht über ein mögliches Totalverlustrisiko aufgeklärt.

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Der Prospekt zu dem geschlossenen Fonds sei außerdem widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft gewesen und ihm niemals ausgehändigt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verurteilte den Anlageberater zur Zahlung des Schadensersatzes, allerdings nur in Höhe von 50 Prozent des Gesamtschadens, da das Gericht dem Anleger eine gewisse Mitschuld anlastet.

Seite zwei: Berater mit besonderer Sachkunde

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