Zum einen führt es generell das Risiko der insolvenzrechtlichen Anfechtung gerade bei besonders unseriösen Unternehmen beziehungsweise kritischen Geschäftsvorfällen vor Augen.
Zahlungen, die von solchen Unternehmen geleistet werden können – unter abgestuften Voraussetzungen sogar weit im Vorfeld der tatsächlichen eingetreten Insolvenz – gegebenenfalls vom späteren Insolvenzverwalter zurück gefordert werden. Im Vorfeld einer Insolvenz soll nicht der Schnellste oder „Durchsetzungsfreudigste“ noch „sein“ Geld zu Lasten der übrigen Betroffenen zurückholen können.
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Damit wird die Brücke zu dem zweiten Aspekt geschlagen, der generell in Anlegerprozessen immer häufiger eine Rolle spielt. Nicht nur bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung, sondern auch bei der kenntnisabhängigen Verjährung spielen subjektive Kenntnisse und Vorstellungen auf der Seite des Anspruchstellers eine oft entscheidende Rolle.
Sofern diese bei seinen Anwälten vorhanden sind, werden sie nach Paragraf 166 BGB auch dem Anspruchsteller zugerechnet. Besondere (tatsächliche oder vermeintliche) Insider-Kenntnisse bestimmter Anwaltskanzleien, gerade wenn sie öffentlich gemacht werden, können daher im Einzelfall bei der Anspruchsdurchsetzung helfen – sie können aber auch schädlich sein, wenn dadurch Anfechtungstatbestände oder der Verjährungsbeginn zu Lasten des Mandanten eintreten.
Gerade wenn ein „Sonderwissen“ vorliegt, gilt auch hier der – nicht nur anwaltliche – Grundsatz: (Öffentliches) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.
Foto: Guido Schiefer