Für Selbstanzeigen, die seit 1. Januar 2015 abgegeben werden, gelten geänderte Bedingungen. Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten Neuregelungen vor und erläutert die Bedeutung der Selbstanzeige im Kontext der anstehenden Einführung eines grenzüberschreitenden automatisierten Informationsaustausches.
Gastbeitrag von Dr. iur. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier
Die wichtigsten Punkte der Neuregelung sind:
Erweiterte Sperren für eine Selbstanzeige
Die gesetzlichen Regelungen, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen, wurden in einigen Punkten erweitert.
Beispielsweise schließt nun die Bekanntgabe einer steuerlichen Prüfungsanordnung wie aber etwa auch die Bekanntgabe eines Straf- und Bußgeldverfahrens nicht nur für den Täter selbst, sondern auch für Anstifter und Gehilfen die rechtliche Möglichkeit zur Selbstanzeige aus.
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Änderung der Zuschlagsgrenzen und der Zuschlagshöhe für ein Absehen von Strafverfolgung
Nur bis zu einer Hinterziehung bis zu 25.000 Euro anstelle bisher 50.000 Euro bleibt der Steuerhinterzieher künftig ohne Zahlung eines Zuschlages straffrei.
Dieser Betrag bezieht sich nicht auf den insgesamt hinterzogenen Geldbetrag, sondern auf den steuerstrafrechtlichen Tatbegriff, das heißt er stellt ab auf die Steuerart und den jeweiligen Besteuerungszeitraum.
Beispielsweise bei einer Hinterziehung von Einkommensteuer handelt es sich daher um eine Betrachtung pro Kalenderjahr, so dass in jedem Jahr der Schwellenwert nicht überschritten sein darf. Andernfalls ist für eine Straffreiheit – hinsichtlich dieses Jahres – zusätzlich die Zahlung eines Zuschlags erforderlich.
Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen und beträgt über 25.000 Euro zehn Prozent, über 100.000 Euro 15 Prozent und über eine Million Euro 20 Prozent des relevanten Hinterziehungsbetrages.
Seite zwei: Mindestberichtigungszeitraum: Stets zehn Jahre