Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wer insoweit „Emittent“ ist, da eine Beteiligungsgesellschaft gerade nicht zwingend vorliegen muss. Vertriebsseitig ist zu beachten, dass künftig zumindest eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Abs. 1 GewO nachzuweisen ist, wenn kein Eigenvertrieb stattfindet, sondern dritte Personen als Vertriebsmittler (Anlageberater/Anlagevermittler) eingesetzt werden.
Kurzläufer nicht mehr zulässig
Bei der Produktgestaltung ist zu beachten, dass Kurzläufer mit einer Laufzeit von weniger als 24 Monaten ab dem Erwerbszeitpunkt des Anlegers nicht mehr zulässig sind.
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Der „Direktinvestment-Tatbestand“ des Paragrafen 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst nur Gestaltungen, bei denen den Anlegern Verzinsung und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zugesagt werden. Er ist nicht anwendbar auf Produkte, bei denen die Anleger dauerhaft in den betreffenden Sachwert investieren und daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals haben.
Die Prospektpflicht nach VermAnlG besteht schließlich nur, wenn die Kapitalanlage nicht schon als bankaufsichtsrechtliches Einlagengeschäft zu qualifizieren ist.
Wie alle Investments, bei denen Anlegern Verzinsung und Rückzahlung zugesagt wird, müssen diese Ansprüche mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestattet sein, der auch in Flyern und Werbeunterlagen hinreichend deutlich gemacht werden muss.
Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.
Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH