Trotz der erheblichen Folgen, die die Branchenteilnehmer von der Einführung des LVRG erwarten, wird es nicht die einzige Regulierung sein, die 2015 den Vertrieb entscheidend beeinflusst.
So steht im Laufe dieses Jahres beispielsweise auch die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Direktive“) in deutsches Recht an.
Bisher war die Kreditvermittlung über den Paragrafen 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Wohnimmobilien vermittelt, wird künftig über einen neu geschaffenen §34i GewO reguliert.
Neuer Paragraf 34i orientiert sich an 34f GewO
Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht orientieren sich systematisch unter anderem an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f.
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Unter anderem sind ein Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler vorgesehen.
Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit.
Regulierung geht weiter
Aus Regierungskreisen heißt es, dass es eine Übergangsfrist bis 2017 geben soll, bis dahin muss die 34i-Erlaubnis spätestens vorliegen. Für erfahrene Vermittler ist eine Alte-Hasen-Regelung geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit.
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