Ausgleichsanspruch: BGH stärkt Rechte des Handelsvertreters

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt.

Bestehende Klauseln prüfen

Da den Versicherer die Beweislast dafür trifft, dass diese Voraussetzung vorliegt, spricht diese Vermutungsregelung grundsätzlich für den Handelsvertreter. Fehlen eindeutige Erklärungen oder Bestimmungen im Handelsvertretervertrag wird es für den Versicherer regelmäßig wohl sehr schwierig werden, einen solchen Beweis zu erbringen.

Sollten Handelsvertreter somit mit einer Kürzung ihres Ausgleichsanspruches konfrontiert werden, so empfiehlt es sich unbedingt diese Kürzungen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ebenso sollten Versicherer und Vertriebsunternehmen unbedingt bestehende Klauseln ihrer Handelsvertreterverträge im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung einer inhaltlichen Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung unterziehen lassen.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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