Elternunterhalt: Vermeidungsstrategie Schenkung?

So sei eine Schenkung, die mit einer Gegenleistung verknüpft ist, beispielsweise die Eltern mit einer Vollmacht zu vertreten oder sie zu Hause im Alltag zu unterstützen, keine Schenkung im Rechtssinn, so Javitz.

Schenkung gegen Leistung

Läge keine Schenkung vor, komme laut des Juristen auch kein Schenkungswiderruf in Frage. Er empfiehlt allerdings, die besprochene Gegenleistung in einem (notariellen) Übertragungsvertrag schriftlich festzuhalten.

Wichtig sei auch, sich frühzeitig über Höhe und Umfang des Schonvermögens zu informieren.

Laut Margit Winkler, Inhaberin des Instituts Generationenberatung, bleibe ein Schonvermögen in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbruttos für die Zeit ab dem 20. Lebensjahr unberücksichtigt, kapitalisiert mit vier Prozent und abzüglich bereits getroffener Vorsorge.

Winkler spricht sich zudem dafür aus, bereits in einer frühen Phase des Elternunterhaltsverfahrens einen Rechtsanwalt einzuschalten, um wichtige Weichen für das weitere Vorgehen stellen zu können. (nl)

Foto: Shutterstock

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