Honorare und Provisionen nach der IDD-Umsetzung

Vorrangig soll der Honorar-Versicherungsberater Nettoprodukte vermitteln. Sind mehrere Versicherungen in gleicher Weise für den Kunden geeignet, soll er gemäß Paragraf 34d Abs. 2 S. 4 GewO-E vorrangig das Nettoprodukt anbieten müssen. Unklar ist, ob dies auch gelten soll, wenn das Honorar für die Vermittlung des Nettotarifs den Verbraucher schlechter stellt, als die das Schicksal der Prämie teilende Provision des Bruttotarifs.

Nebulös bleibt zudem, auf welche gesetzlichen Vorschriften der Honoraranspruch aufbaut. Die für Makler im Verbrauchergeschäft nicht mehr anwendbare Bestimmung des Paragraf 652 BGB kann es nicht sein. Verbraucher werden so benachteiligt, weil Honorar-Versicherungsberater anders als Makler nach dem gesetzlichen Leitbild nicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung beschränkt sein werden.

Erweiterter Begriff der Versicherungsvermittlung

Als Versicherungs-Vermittlung soll nun auch die sich auf den Schadensfall erstreckende Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen gelten (Paragraf 34d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO-E). Deshalb ist es möglich, dass das Honorarverbot auch Servicegebührenvereinbarungen mit Verbrauchern erfasst.

Jede Dienstleistung, die sich Makler oder Vertreter vergüten lassen, unterliegt daher dem Honorarannahmeverbot, wenn sie sich der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungen zuordnen lässt. Das dürfte zum Beispiel ebenso für Leistungen gelten, wie die Verfolgung und Bearbeitung von Schadensfällen. Nur Honorare für Dienstleistungen, die zweifelsfrei außerhalb der Versicherungs-Vermittlung liegen, wie etwa Einrichtung und Pflege eines Versicherungs- und Finanzordners, bleiben zulässig.

Seite drei: Vermittler müssen Servicegebührenkonzepte anpassen

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