Aktuell erfreuen sich Honorarvereinbarungen – zum Beispiel bei der Vermittlung von Nettotarifen – und Servicepauschalen einer großen Beliebtheit unter Versicherungsvermittlern. Hiermit könnte jedoch bald Schluss sein – jedenfalls wenn es nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums geht.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Seit wenigen Tagen liegt der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) vor. Dieser sieht in Paragraf 34d Abs.1 GewO-E ein Verbot für Versicherungsvermittler vor, sich vom Versicherungsnehmer eine Vergütung gewähren zu lassen. Stattdessen soll die Vergütung für die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ausschließlich das Versicherungsunternehmen tragen.
Gerade für Versicherungsmakler, welche im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, ist diese Regelung nur schwer verständlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Versicherungsmakler nicht vom Versicherungsnehmer als seinem Auftraggeber vergüten können lassen sollte.
Vermittler ohne wirksamen Vergütungsanspruch
Unklar sind bislang die Folgen eines Verstoßes des Versicherungsvermittlers gegen die geplante gesetzliche Regelung.
Entgegen dem Verbot abgeschlossene und bisher übliche Honorarvereinbarungen wären zukünftig wohl wegen Verstoß nach Paragraf 134 BGB unwirksam. Der Vermittler hätte damit gegenüber dem Kunden keinen wirksamen Vergütungsanspruch mehr.
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