IDD: Provisionsabgabeverbot bleibt in der Diskussion

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD soll die Vergütungsregeln für Versicherungsvermittler verschärfen. Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf führt zudem einen neuen Beratertypus ein und bestätigt das Provisionsabgabeverbot.

Gastbeitrag Oliver Korn, GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft

Oliver-Korn-GPC
Rechtsanwalt Oliver Korn, GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft, sieht durch den Referentenentwurf zur IDD erhebliche Nachteile für Versicherungsmakler.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 21. November 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb – kurz IDD-Umsetzungsgesetz – veröffentlicht. Der Entwurf enthält starke Einschnitte für Versicherungsvermittler.

Etablierung des Honorar-Versicherungsberaters

Zunächst einmal will der Gesetzgeber neben Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler als Versicherungsvermittler und dem bisherigen Versicherungsberater den Honorar-Versicherungsberater als weiteren Beratertypus einführen.  Dieser darf keine Vergütungen oder Ähnliches von Versicherungsunternehmen erhalten. Seine Tätigkeit soll drei Bereiche umfassen:

1. Die Beratung des Versicherungskunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder auch die rechtliche Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall,

2. Die außergerichtliche Vertretung des Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen

3. Die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen an Versicherungskunden.

Nachteile für Versicherungsmakler

Mit diesem neuen Typus des Honorar-Versicherungsberater sind Nachteile für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, verbunden. Denn zugleich will der Gesetzgeber regeln, dass  Versicherungsvermittler sich ihre Tätigkeit nur durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Dieses Honorarannahmeverbot führt beispielsweise dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln darf.

Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden.

Seite zwei: Große Abgrenzungsschwierigkeiten

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