Obgleich der Gesetzgeber ein Familienmitglied als Bevollmächtigten einsetzen kann, ist es in der Praxis durchaus gebräuchlich, dass ein Amtsgericht sich trotz naher Angehöriger für einen externen Betreuer entscheidet.
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Ausgestattet mit einer quasi Generalvollmacht, vertritt dieser gerichtlich bestellte Betreuer nunmehr fortwährend seinen „Klienten“ gegenüber Behörden, Banken, Versicherer, Angehörigen beziehungsweise vor Gerichten und entscheidet zudem über persönliche Gesundheitssorge wie vermögensrechtliche Belange. Hierbei sind speziell Vermögenswerte des Betreuten generell unzugänglich für Angehörige.
Insbesondere in finanziellen Angelegenheiten hat der Betreuer darauf zu achten, dass Geldanlagen mündelsicher investiert sein müssen, sprich vor Verlusten – zum Beispiel Kursschwankungsrisiken – geschützt sind.
Nur etwa drei Millionen Vorsorgeurkunden
In der Konsequenz könnten demzufolge selbst hervorragend laufende Investmentdepots zwangsweise durch den Betreuer aufgelöst werden, da sie dem Grunde nach keine mündelsichere Anlage, wie Bundesschatzbriefe oder Sparbücher, darstellen. Ob diese Art der Aufsicht – gerade in Niedrigzinsphasen wie diesen – im Sinne der bevormundeten Person ist, bleibt dabei durchaus diskussionswürdig.
So oder so: Bis Ende 2015 waren nur knapp über drei Millionen Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Auch der jüngst erschienene „Roland Rechtsreport 2016“ unterstreicht dies recht deutlich: 21 Prozent der befragten Bundesbürger gaben an, eine Betreuungsverfügung beziehungsweise Vorsorgevollmacht verfasst zu haben.
Seite vier: Unbedingt Expertenratschlag einholen!