Die Überarbeitung der europäischen Richtlinie „Markets in Financial Instruments Directive“ (Mifid II) sieht kein generelles Provisionsverbot vor. Dennoch wurden die Voraussetzung verschärft unter denen Provisionen eingenommen werden dürfen.
Gastbeitrag von Dr. Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte
Bereits im April dieses Jahres hat die EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Mifid II ihre Vorstellung zu Provisionen im Wertpapiervertrieb geäußert. Sie hat dazu einen sogenannten „delegierten Rechtsakt“ vorgestellt, der die Details der Richtlinie Mifid II umsetzt. Die europäischen Organe, EU-Parlament und Ministerrat, könnten diesem Vorschlag noch widersprechen, so sieht es aber im Moment nicht aus.
Wir rechnen damit, dass dieser delegierte Rechtsakt in Kraft tritt und deswegen wollen wir die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Details vorzustellen: Vorab dürfen wir den Kompromiss in Erinnerung rufen, der auf politischer Ebene durch die europäischen Behörden nach langer Diskussion erreicht wurde.
Keine Provisionen bei unabhängiger Anlageberatung
Während die Verbraucherschützer Provisionen generell verbieten wollten, wurde auf politischer Ebene der Kompromiss erzielt, Provisionen nur in der Vermögensverwaltung und für die unabhängige Anlageberatung (in Deutschland die Honoraranlageberatung) zu verbieten. Für alle anderen Wertpapierdienstleistungen, zum Beispiel eine normale Anlageberatung, eine Anlagevermittlung, Execution Only- Geschäft oder Finanzkommissionsgeschäft, sollten die Provisionen nicht verboten werden.
Nichtsdestotrotz wurden aber die Anforderungen verschärft. Bereits nach Mifid I sind Provisionen nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie dem Kunden offengelegt werden und darauf ausgelegt sind, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Der Wortlaut wurde durch Mifid II etwas verschärft, nunmehr sollen die Provisionen „dazu bestimmt seien“ für den Kunden eine Qualitätsverbesserung zu erreichen.
Seite zwei: Kampfansage an die Bestandsprovisionen