Provisionen für Anlagevermittlungen durch Banken und Finanzdienstleister sind auch unter der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II weiterhin umsatzsteuerfrei, berichtet die auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Berliner Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
Durch die in der Mifid II (Markets in Financial Instruments Directive) verankerten Zuwendungsregeln ergeben sich demnach keine steuerlichen Änderungen, da die Richtlinie nicht in das deutsche Steuerrecht eingreife.
„Richtig ist, dass unter Mifid II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird“, erläutert kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
Mifid II konkretisiert Zuwendungsverbot
So seien Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, ab jetzt grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind Zuwendungen, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und dem Anleger gegenüber offengelegt werden.
„Hier erfolgt ein Eingriff durch Mifid II, wonach zukünftig die Zuwendung nicht nur darauf ‚ausgelegt‘ sein muss, zum Beispiel eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu ‚bestimmt‘ sein“, sagt Korn.
Mifid II: Keine Auswirkung auf Umsatzsteuerpflicht
„Durch Mifid II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dokumentieren und nachweisen können“, so Korn weiter. Auf die Umsatzsteuerpflicht wirkt sich die Mifid II indes nicht aus.
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„Die Änderung in Mifid II selber bringt keine steuerliche Änderung. Die umsatzsteuerliche Problemstellung vor und nach Mifid II ist letztlich dieselbe: Provisionen, gleich ob Abschluss- oder Bestandsprovisionen, sind im Rahmen der Anlagevermittlung umsatzsteuerfrei“, bestätigt Steuerberater Daniel Ziska von der Unternehemnsberatung GPC Tax. Werde die Vergütung für eine andere Dienstleistung, die nicht umsatzsteuerprivilegiert ist, gezahlt, so falle dafür –wie bisher – Umsatzsteuer an. (jb)
Foto: GPC Law