Patientenverfügung: Acht zentrale Aspekte

Konkret formulieren
Die Patientenverfügung sollte möglichst genau und konkret formuliert sein. Putz rät von eigenen Formulierungsversuchen ab. Der Betroffene solle auf Musterformulare zurückgreifen, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprächen.

Im Ernstfall das Original
Eine Patientenverfügung muss den Verbraucherschutzexperten zufolge immer schriftlich vorliegen und Ort, Datum und Unterschrift umfassen. Damit gelte sie juristisch gesehen als Urkunde. Die Unterschrift eines Arztes sei empfehlenswert aber nicht notwendig. Der Text könne händisch verfasst aber auch als ausgefülltes Formular vorgelegt werden. Eine notarielle Form sei zwar nicht vorgeschrieben, könne aber den Vorteil haben, dass ein Notar die Einsichtsfähigkeit des Verfügenden prüfe.

Jederzeit auffindbar
Es müsse genau geklärt sein, wer Zugang zu der Verfügung hat und wo sie sich befindet. Der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte sollten über Kopien verfügen. Außerdem sei ein Hinweis im Portemonnaie des Betroffenen zweckmäßig, etwa eine Notfallkarte.

Widerruf jederzeit möglich
Eine Patientenverfügung sei jederzeit widerrufbar. Dabei sollte beachtet werden, dass der Patient die Einsichtsfähigkeit habe und die Tragweite und Konsequenzen seines Widerrufs versteht.

An Updates denken
Patientenverfügungen sollten regelmäßig durch Datum und Unterschrift upgedatet werden, da sich die Einstellung des Patienten beispielsweise zu lebensverlängernden Maßnahmen ändern könne. (nl)

Foto: Shutterstock

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