Kann es richtig und gewünscht sein, dass weder der Versicherungsmakler noch der Versicherungsberater ein angemessenes erfolgsabhängiges Honorar beim Kunden für eine Tarifoptimierung der privaten Krankenversicherung abrechnen darf? Die Michaelis-Kolumne
Soll es wirklich das Ende der erfolgsabhängigen Vergütungsregelungen bedeuten, die derzeit als „marktüblich“ zu betrachten sind? Es kann doch wirklich nicht wahr sein, dass gerade die ungebundenen Berater, die im Lager des Versicherungsnehmers stehen, von diesem keine erfolgsabhängige Vergütung nehmen dürfen! Denn die Vergütungsregelung ist doch eigentlich als faires Modell entwickelt worden.
Zunächst gibt es einmal die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2013 (Az. 315 O 76/12), wonach es einem Versicherungsberater untersagt wurde, ein solches Erfolgshonorar gegenüber seinem Kunden abrechnen zu dürfen.
Erfolgshonorar wäre die logische Konsequenz
Der Versicherungsberater wollte doch auch nur dass x-Fache der Prämienersparnis des Versicherungsnehmers als Beratungshonorar für sich vereinnahmen. Dabei wird ein Faktor zwischen dem Acht- und Zehnfachen der Prämienersparnis vom Vertrieb als angemessen angesehen. In weniger als einem Jahr hat damit der Versicherungsnehmer durch seine Beitragsersparnis die Kosten für die Beratung auch wieder drin.
Das wesentliche Argument des Landgerichts Hamburg war es, dass ein Versicherungsberater aber gerade kein Erfolgshonorar wie beispielsweise ein Versicherungsmakler nehmen dürfe, also nur für den Fall, dass es zu einer Vertragsumstellung kommt. Denn sonst wäre die Beratung sogar kostenfrei. Dies wiederum muss doch bedeuten, dass der Versicherungsmakler – nur für einen erfolgreichen Tarifwechsel – gerade dann aber ein Erfolgshonorar vereinbaren darf, wäre die logische Konsequenz.
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Das Landgericht Saarbrücken entschied am 17. Mai 2016 (Az. 14 O 152/15), dass auch ein Versicherungsmakler eine solche Vergütungsregelung nicht mit seinem Kunden vereinbaren darf. Eines der maßgeblichen Argumente war, dass ein Tarifwechsel keine Vermittlung sei. Es würde ja noch der „gleiche Versicherungsvertrag“ bestehen, sodass es an einer Vermittlung fehle.
Außerdem würde ja eine solche Honorarvereinbarung gegen das „AGB-Gesetz“ verstoßen und eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Soll es nun wirklich die Konsequenz sein, dass weder der Versicherungsmakler noch der Versicherungsberater auf Basis der Höhe der Ersparnis des Kunden eine „angemessene“ Vergütung vereinbaren dürfen? Wird der Makler gezwungen, eine „Honorarcourtage“ auf Basis der vollen Monatsbeiträge (MB) gegenüber dem Kunden abzurechnen?
Seite zwei: Der Vermittlungsbegriff ist weit auszulegen