Bist Du nur Tippgeber – oder vermittelst Du schon?

Der Grat zwischen Tippgeberschaft und der Vermittlung von Finanzprodukten ist äußerst schmal. Die Rechtsprechung ist überaus facettenreich, entsprechend hoch das Haftungsrisiko. Sogar kostspielige Strafanzeigen gegen Unschuldige sind möglich.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver Renner: „Was ein Tippgeber ist, ist gesetzlich nicht definiert. Lediglich in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird seine Rolle kurz erwähnt.“

Ein realer Fall, nur wenige Wochen alt: Zwei Vermittlern flattert eine Strafanzeige wegen Anlagebetrugs ins Haus. Die beiden sind völlig entgeistert, können sich die Angelegenheit überhaupt nicht erklären. Nach einigen Recherchen stellt sich heraus: Ein früherer Kunde hat sie angezeigt und verklagt.

Ihm haben die beiden seinerzeit im lockeren Plausch und ganz nebenbei von einer Kapitalanlage erzählt, in die sie selbst investiert hatten. Wo oder bei wem dieses Anlageprodukt zu beziehen sei, zu dieser Information war es im Gespräch nicht mehr gekommen.

Tippgeber oder nicht?

Aber offensichtlich hatte der Kunde im Nachgang zu den Gesprächen mit den Anbieterfirmen die später beklagten Geschäfte direkt und ohne jegliche Unterstützung und Vergütung durch die beiden Vermittler umgesetzt. Heute existieren die Produktgeber nicht mehr und die Kapitalanlagen waren verloren. Auch für die beiden Vermittler.

Die Anwälte des Kunden fragten im Rahmen der Strafanzeigen nach allen Namen, über die die Informationen zu den Kapitalanlagefirmen zustande gekommen sind. Hierbei fielen auch die Namen der beiden Berater, obwohl diese maximal – wenn überhaupt – als Tippgeber ohne Vergütung involviert waren.

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Liegt hier tatsächlich schon eine Tippgeberschaft vor, die die beiden Vermittler in die Haftung treibt? Was ein Tippgeber ist, ist gesetzlich nicht definiert. Lediglich in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird seine Rolle kurz erwähnt: „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung […] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Seite zwei: Weit gefasste Definition von Vermittlung

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