Ein für die Anlagevermittlung erforderliches Einwirken zur Herbeiführung der Abschlussbereitschaft liegt in aller Regel nur vor, wenn ein konkretes Geschäft für Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten Gegenstand der Kommunikation zwischen Vermittler und Anleger ist. Ein vermeintlicher bloßer Tippgeber wird dann als Vermittler erlaubnispflichtig, wenn er auf den Kunden einwirkt und ihn bis zur Abschlussbereitschaft bringt.
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Dies gilt auch für den Bereich der Versicherungsvermittlung: „Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen […] Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist. […] Maßgeblich ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit der Beklagten; auf die vertraglichen Absprachen zwischen ihr und den Streithelferinnen kommt es nicht entscheidend an […]
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers in der Form eines Versicherungsvertreters im Sinne von § 34d GewO ausgeübt. Die Beklagte empfehle konkrete Versicherungsprodukte und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt in Anspruch zu nehmen. Ihr Verhalten sei darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen bestimmten Versicherungsvertrag abschließe. Zwar werde auf den Internetseiten auch darauf hingewiesen, dass (die Untervermittlerin, Anm. d. Red.) […] den Vertrag vermittle. Das schließe eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten […] im Rahmen eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber nicht aus.“ (BGH, Urteil vom 28.11.2013 – Aktenzeichen: I ZR 7/13 –).
Fließende Grenzen sind schwer auszumachen
Bloßer Tippgeber dürfte demnach nur sein, wer kein konkretes Geschäft empfiehlt und in diesem Zusammenhang nur den Namen eines Produktgebers nennt. Und wenn zwischen dem Tippgeber und dem Produktgeber keine Provisionsvereinbarung besteht, die für den Vermittler Anlass für die Vertragsvermittlung ist. Jedoch sind die rechtlichen Grenzen nicht nur fließend, sondern tatsächlich im Einzelfall auch schwer auszumachen.
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