3. Umfassende Einsatzmöglichkeiten
Zwar würden in vielen Fällen keine besonderen Formvorschriften gelten – nichtsdestotrotz sehe es in Einzelfällen häufig anders aus. So sei der Abschluss eines Darlehensvertrages durch einen Bevollmächtigten ausschließlich durch eine beurkundete Vorsorgevollmacht möglich.
4. Für Ersatz ist gesorgt
Finanztest zufolge behalte der Notar das Original der Urkunde, während die Bevollmächtigten lediglich eine Ausfertigung erhalten. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass sie im Nachgang nichts mehr veränderten.
Laut der Bundesnotarkammer könne der Notar zudem den Bevollmächtigten im Falle des Verlustes der Vollmacht weitere Ausfertigungen erstellen, die rechtlich den gleichen Wert wie das Original hätten. Bei privatschriftlichen Vollmachten bedeute ein Verlust des Originals in der Regel den Verlust der Vertretungsmöglichkeit. Bei zwischenzeitlicher Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers müsse dann ein gesetzlicher Betreuer ernannt werden. (nl)
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