„Mifid II“ kommt nun im Jahr 2018 auf die Branche zu. Durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ändert sich der Ablauf einer Anlageberatung wesentlich. Verschärft werden die Anforderungen auch an die Zulässigkeit von Zuwendungen.
Gastbeitrag von RA Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand
Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden vorab darüber informieren, „ob sich die Anlageberatung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt, insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten stammen, die in einer engen Beziehung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen.“
Geeignetheitserklärung ersetzt Beratungsprotokoll
Durch diese Informationen soll der Anleger erkennen können, ob und in welchem Umfang die Unabhängigkeit der Anlageberatung gewährleistet ist. Das Beratungsprotokoll bei der Anlageberatung wird zukünftig durch die Geeignetheitserklärung ersetzt.
Künftig muss nicht mehr der Gesprächsinhalt dokumentiert werden, sondern nur die Empfehlung schriftlich begründet werden. Die Geeignetheitserklärung ist dem Anleger zur Verfügung zu stellen, wobei eine Unterschrift des Anlegers nicht mehr erforderlich ist.
Über Kosten aufklären
Sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Anlagevermittlung ist der Anleger vor dem Abschuss des Geschäftes so über die Kosten zu informieren, dass er sowohl die Gesamtkosten als auch die Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann. Die Informationen über die Kosten müssen sich auf den konkreten Anlagebetrag beziehen.
Es ist zu vermuten, dass Initiatoren den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Berechnungshilfen zur Ermittlung der Kosten zur Verfügung stellen werden. Sofern dies nicht erfolgt, müssen die Vertriebe die Kostenpositionen an Hand der wesentlichen Anlegerinformationen beziehungsweise des Vermögensanlagen-Informationsblattes sowie des Verkaufsprospektes selbst ermitteln.
Fortlaufende Kostentransparenz
Die Regelungen von Mifid II schreiben neben der anfänglichen Kostentransparenz auch eine fortlaufende Kostentransparenz vor, die durch jährliche Aufstellungen der Kosten im Zusammenhang mit den erworbenen Finanzinstrumenten erreicht werden soll. Derzeit ist noch unklar, ob auch bei Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen eine laufende Kostenaufstellung durch das vertreibenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig ist.
Seite zwei: Verschärfte Zulässigkeit von Zuwendungen