Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Scheidungskosten sind daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.
Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2017 (AZ:VI R 9/16) hat der BFH entschieden, dass die Kosten einer Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sind, da sie unter das 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Durch die Änderung des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt gemäß Paragraf 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Klägerin berief sich auf Ausnahmeregelung
Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin auf diese Ausnahmeregelung berufen und in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Ehescheidungskosten jedoch bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht.
Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen das FA, der das Finanzgericht (FG) Köln stattgab. Als Beklagter hatte das FA mit einer Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Seite zwei: Enger Rahmen für Steuererheblichkeit von Prozesskosten