Der BFH entschied, dass das FG Köln die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt hat.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen des Paragrafen 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben anzusehen.
Ein Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf.
Enger Rahmen für Steuererheblichkeit von Prozesskosten
Davon sei nur auszugehen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
Durch die Einführung des Abzugsverbots für Prozesskosten habe der Gesetzgeber einen engen Rahmen für die Steuererheblichkeit von Prozesskosten setzen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen, so der BFH. (jb)
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