Viele Testamente zwischen Ehegatten sind nach dem sogenannten Berliner Modell gestaltet. Sollte ein Partner sterben und sich die Lebensumstände des anderen grundsätzlich ändern, beispielsweise durch eine erneute Eheschliessung, kann letzterer in die „Bindungsfalle“ tappen.
Bei dem häufig verwendeten sogenannten Berliner Testament, einer besonderen Form des Ehegattentestaments, setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Vollerben ein. Dann bestimmen sie gemeinsam einen Schlusserben, der den Nachlass erhält, wenn beide Ehepartner gestorben sind.
Konfliktpotenzial vorhanden
Bei dieser scheinbar unproblematischen Regelung kann es allerdings auch zu Konflikten kommen. Darauf weist die Bundesnotarkammer hin. Die Experten sprechen in solchen Fällen von der „Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen“.
Verstirbt etwa einer der Ehegatten und der verbleibende Partner heiratet erneut und möchte mit einem neuen Testament seinen zweiten Ehegatten beziehungsweise die Kinder aus zweiter Ehe bedenken, dann sei dies unzulässig.
Die „Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen“ beschränke nämlich die normalerweise in Deutschland herrschende Testierfreiheit. Habe sich ein Partner über ein Berliner Testament bereits wirksam gebunden, so ist er zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen daran gehindert, seinen geänderten Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen, so die Rechtsexperten der Bundesnotarkammer.
Nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufbar
Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg: „Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten der Ehegatten einseitig nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden.“
Sei ein Partner verstorben, könnten „wechselbezügliche Verfügungen“ nicht mehr abgeändert oder für ungültig erklärt werden. In diesem Zusammenhang spreche man deshalb auch von der „Bindungsfalle des Berliner Testaments“. (nl)
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