Sind die Eltern pflegebedürftig und haben keine eigenen Ersparnisse mehr, dann müssen die Kinder für die Pflegekosten aufkommen – allerdings gibt es Ausnahmen wegen „unbilliger Härte“, wie das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich entschied.
In dem Streitfall sollte die erwachsene Tochter die Pflegekosten für ihren Vater übernehmen. Allerdings hatte dieser seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter jahrelang vernachlässigt.
Zudem habe er seiner Frau nach der Trennung mitgeteilt, dass er von seiner Familie nichts mehr wissen wolle.
„Grobe Verfehlung“
Dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zufolge stellt ein „solcher Kontaktabbruch eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter“ dar.
In seinem Urteil vom 4. Januar 2017 (Az.: 4 UF 166/15) erklärt das OLG, dass der Kontaktabbruch in Verbindung mit der groben Verletzung der Unterhaltspflicht die Tochter von der Zahlung des Elternunterhaltes für ihren Vater entbinde.
Die Fachanwältin für Familienrecht Franziska Hasselbach von der Kanzlei Hasselbach beschreibt zwei weitere elterliche Verfehlungen, die neben einer Verletzung der Unterhaltspflicht dazu führen können, dass die Kinder nicht für ihre Eltern aufkommen müssen.
Minderjährige besonders schutzbedürftig
Erstens betreffe dies “sittliches Verschulden” der Eltern, wenn diese beispielsweise durch eine Sucht ihre Bedürftigkeit selbst und eigenverantwortlich verschuldet haben.
Zweitens könne das Kind auch bei „schweren Verfehlungen“ nicht zur Kasse gebeten werden. Hierzu zählten die vorsätzliche Bedrohung, Ausübung körperlicher Gewalt oder gar der sexuelle Missbrauch durch einen Elternteil.
Bei der Bewertung der Fallschwere sei laut Hasselbach zu berücksichtigen, ob Sohn oder Tochter zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren. (nl)
Foto: Shutterstock
Mehr Artikel zu dem Thema:
Elternunterhalt: Was zählt zum Schonvermögen?