Hat ein Kind ein Elternteil gepflegt, ist es berechtigt, nach dessen Tod den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer zu nutzen. Margit Winkler vom Institut Generationenberatung moniert diese „Entlastung für Reiche“ – denn Arme haben weiterhin Nachteile.
„Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten unentgeltlich gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro in Anspruch zu nehmen“, erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.II R 37/15) und weitet damit Paragraf 13, Absatz eins, Nummer neun des Erbschaftsteuergesetzes auch auf pflegende Kinder aus.
Ersparnis von mehreren Tausend Euro
Diese Information bringt dem Erben eine Ersparnis von häufig mehreren Tausend Euro. Was bisher für entfernte Verwandte gegolten hat, kann nun auch für Kinder angewandt werden.
Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung und vor allem eine Anerkennung für die geleistete Arbeit des Kindes, das das Vermögen erbt. Denn dieser zusätzliche Freibetrag erzielt erst dann Wirkung, wenn das Erbe den Wert von 400.000 Euro übersteigt. Diese Steuerentlastung kommt somit allerdings lediglich bei der Bevölkerungsgruppe an, die selbst mit aller Wahrscheinlichkeit nicht von Armut betroffen ist.
Auswirkungen auf die Kinder von nicht vermögenden Pflegebedürftigen
Es stellt sich die Frage, wie der Staat die Arbeit von Kindern unterstützt, die kein oder wenig Erbe zu erwarten haben. Sonderurlaub, unentgeltlicher Urlaub bis zu 24 Monaten, Anrechnung auf die eigene Rente, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist das „Entlastungsprogramm“ des Gesetzgebers für Angestellte, die Eltern unterstützen.
Elternunterhalt: Wenn das Vermögen des nicht vermögenden Pflegebedürftigen aufgebraucht ist, zahlen die Kinder. Dieser Elternunterhalt ist aus dem Netto zu zahlen, da gibt es keine Unterstützung wie bei vermögenden Kindern über die Steuer. Der Staat überlässt es der Familie, wer von den Geschwistern sich um den Unterhalt für die Eltern kümmert: Elternunterhalt ist gesamtschuldnerisch zu leisten, das bedeutet, dass das fleißige oder sparsame Kind zur Kasse gebeten wird. Dieses kann dann zwar seinen Anspruch an Bruder oder Schwester geltend machen, was aber häufig konfliktträchtig ist.
Die häusliche Pflege der Eltern wird meist traditionsgemäß von Tochter oder Schwiegertochter übernommen. Der andere Geschwisterteil kümmert sich häufig weniger, erhält aber grundsätzlich den gleichen Erbteil. Gerechter wäre es, wenn einer pflegt und der andere dafür einen Betrag leistet.
Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit werden Lebensgewohnheiten berücksichtigt – das bedeutet, wer viel verdient und viel konsumiert, braucht nichts zu zahlen. Diese Vorgehensweise ist zudem sehr bürokratisch, also teuer für den Steuerzahler. Einfacher und viel gerechter geht es bei der Grundsicherung zu. Hier gilt das Kind als leistungsfähig, wenn es ein Jahresbruttogehalt von 100.000 Euro und mehr bezieht.
Seite zwei: Hinterbliebenenrente: Fehlbetrag für Pflege erhöht sich