Enterben: Wann der Pflichtteil entzogen werden kann

Erblasser können nahe Angehörige in ihrem Testament enterben, ohne Gründe zu nennen. Die Enterbten haben aber einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Ihren Anteil müssen Pflichtteilsberechtigte von den Erben einfordern. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter besonderen Umständen möglich.

Erben-Enterben-Pflichtteil
Enterbte Angehörige haben einen Pflichtteilsanspruch, der ihnen nur unter besonderen Umständen entzogen werden kann.

Mit einem Testament kann ein Erblasser Angehörige enterben. Diese haben aber unter Umständen auch dann noch einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, den sie geltend machen können.

Gemäß Paragraf 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht den folgenden Angehörigen ein Pflichtteil zu: Kindern (egal ob nichtehelich oder adoptiert), Ehegatten sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und –sofern der Erblasser keine Kinder hatte– seinen Eltern.

Besonders, wenn das Verhältnis mit dem Pflichtteilsberechtigten zerrüttet ist, kann beim Erblasser der Wunsch bestehen, diesem auch seinen Pflichtteil zu entziehen. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass dies nur unter besonderen Umständen möglich ist.

Gründe für einen Pflichtteilsentzug

Die Entziehungsgründe sind in Paragraf 2333 BGB festgelegt. Demnach können einem pflichtteilsberechtigten Elternteil, Ehepartner oder Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn dieser:

1. „dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,“

2. „sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,“

3. „die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder“

4. „1 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 2 Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.“

Seite zwei: Pflichtteilsentzug nur in schwerwiegenden Fällen möglich

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