Ein wirksamer Pflichtteilsentzug ist also nur in schwerwiegenden Fällen möglich. Liegt einer der gesetzlich bestimmten Entziehungsgründe vor, hat der Erblasser die Entziehung formgerecht zu erklären.
Hierfür muss gemäß Paragraf 2336 Abs. 2 BGB der Grund in Testament beziehungsweise Erbvertrag angegeben werden.
Der zugrundeliegende Kernsachverhalt ist dabei in der letztwilligen Verfügung konkret zu nennen. Ein Verweis auf Erklärungen außerhalb des eigentlichen Testamentes sind nach geltender Rechtsprechung nicht ausreichend.
Verzeihung hebt Entzugsrecht auf
Derjenige, der den Pflichtteilsentzug geltend macht, trägt gemäß Paragraf 2336 Abs. 3 BGB die Beweislast. Im Streitfall vor Gericht muss also der Erbe nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug vorliegen.
Verzeiht der Erblasser das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten, erlischt gemäß Paragraf 2337 BGB das Recht zum Pflichtteilsentzug.
Um ein Testament rechtssicher zu gestalten, sollte im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden. (jb)
Weitere Beiträge zum Thema Erben:
Immobilie vererben: Schenkung als Alternative