Erben: Fallstricke bei der Ausschlagung

Die Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers – bei Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags bei dessen Eröffnung – beim Nachlassgericht erklärt werden.

Wenn die Erklärung erst nach dieser Frist beim Gericht eingeht, ist die Ausschlagung unwirksam. Wird die Frist aus Unkenntnis versäumt, ist eine Anfechtung möglich, jedoch nicht immer erfolgversprechend.

Erbausschlagung ist unwiderruflich

Eine Erbschaft sollte nicht leichtfertig ausgeschlagen werden. Eine Ausschlagung ist unwiderruflich und bedeutet ebenfalls den Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Gemäß Paragraf 1953 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt dann die Person das Erbe an, die nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge vorgesehen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Diese Person wird durch das Nachlassgericht informiert.

Wenn Eltern ein Erbe ausgeschlagen haben und ihre Kinder dann den Nachlass erben würden, können die Eltern bereits mit ihrer eigenen Ausschlagungserklärung auch die Erklärung für ihre Kinder einreichen.

Nachträgliche Ausschlagung oder Annahme

Wenn der Nachlass unübersichtlich ist, kann sich erst nach dem Antritt des Erbes zeigen, dass der Erblasser überschuldet war. Wenn der Erbe dann glaubhaft versichern kann, dass er zum Zeitpunkt der Annahme keine Kenntnis von den Verbindlichkeiten hatte, kann das Erbe auch nachträglich ausgeschlagen werden.

Wurde das Erbe aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen und im Nachhinein tauchen bisher unbekannte Vermögenswerte auf, ist es ebenso möglich, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden die Auschlagung anzufechten, um das Erbe doch noch anzutreten. Die Anfechtungsgründe sind dem Nachlassgericht darzulegen.

Seite drei: Alternativen zur Ausschlagung

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