Der Streit um das Erbe hat schon viele Familien entzweit. Besonders groß ist das Konfliktpotenzial, wenn es mehrere Nachkommen gibt, die sich in unterschiedliche Maße um die Pflege der Eltern bemüht haben.
Auf dem Jura-Portal anwalt.de erklärt Rechtsanwalt Valentin Zinkhahn von Rechtsanwälte Stuttgart Sauer + Partner auf die erbrechtlichen Ausgleichungsansprüche pflegender Nachkommen und die Voraussetzungen derartiger Ansprüche ein.
Diese Ansprüche zu kennen sei besonders in Konstellationen wichtig, in denen enterbte Nachkommen ihren Pflichtteil geltend machen, da dessen Zahlung oft als Ungerechtigkeit wahrgenommen werde.
Ausgleichsanspruch gegen Pflichtteil
Die pflegende Person habe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleich, der den Miterben oder eine Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten werden könne.
Laut Rechtsanwalt Zinkhahn ist dies durchaus gerecht, da ohne Pflegeleistungen durch Nachkommen die kostspielige Anstellung einer Pflegekraft oder sogar die Unterbringung in einem Pflegeheim nötig wäre.
Somit spielen pflegende Erben eine maßgebliche Rolle bei der Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens, da dieses ohne sie geschmälert worden wäre.
Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht
Ausgleichungspflichtig und -berechtigt sind laut Zinkhahn nur die Abkömmlinge des Erblassers, also beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel. Ehepartner oder andere Miterben nehmen an der Ausgleichung nicht teil.
Darüber hinaus müssen die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder ihre Erbteile müssen im Verhältnis zueinander wie die gesetzlichen Erbteile stehen. Der pflegende Abkömmling müsse durch seine Pflege über längere Zeit (ab einem Monat) in besonderem Maße zum Vermögenserhalt des Erblassers beigetragen haben.
Zum Begriff Pflege seien dabei die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung zu zählen. Pflegeleistungen erbringe dabei, wer die Tätigkeiten dieser Bereiche unterstütze oder übernehme.
Dabei ist dem Rechtsanwalt zufolge zu beachten, dass auch Beaufsichtigung und Anleitung unter den Pflegebegriff fallen, und dass auch die bloße Anwesenheit als Pflege gewertet werden kann, wenn der Abkömmling für Gespräche und für die Sicherheit des Erblassers zur Verfügung steht.
Seite zwei: Höhe der Ausgleichung