Viele Ehegatten unterhalten ein gemeinschaftliches Bankkonto. Das kann bei geringeren Beträgen sehr praktisch sein und ist auch steuerlich kein Problem. Werden jedoch größere Geldbeträge über ein solches Konto abgewickelt, ist Vorsicht geboten.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Das steuerliche Risiko das in einer derartigen Situation aus einem Gemeinschaftskonto erwächst, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären:
Ernst M. hat ein Mietshaus geerbt, welches er verkauft. Den Verkaufserlös von zwei Millionen Euro lässt er auf ein Konto überweisen, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau Helga hat. Von diesem Konto entnehmen auch beide Ehegatten die Geldbeträge, die sie im täglichen Leben brauchen. Nachdem Ernst M. nicht so recht weiß, wie er das Geld anlegen soll, bleibt es dort zwei Jahre lang auf dem Konto.
Unerwartet hohe Steuern im Todesfall
Als Helga unerwartet verstirbt, ist das Geld dort immer noch und das Finanzamt setzt hierfür Erbschaftsteuer von 190.000 Euro fest, weil es die Hälfte des Kontoguthabens von zwei Millionen Euro der Verstorbenen zurechnet. Der Ehegattenfreibetrag ist durch anderes Vermögen, welches Ernst M. von seiner Ehefrau Helga erbt, aufgebraucht, so dass auf eine Million Euro 19 Prozent Erbschaftsteuer festgesetzt werden.
Aber es kommt noch schlimmer: Das Finanzamt stellt sich auf den Standpunkt, durch die Überweisung des Geldes auf ein Gemeinschaftskonto, habe Ernst M. seiner Ehefrau die Hälfte des Überweisungsbetrages, also eine Million Euro, geschenkt.
Nach Abzug des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro seien daher 500.000 Euro mit 15 Prozent zu versteuern, so dass es zudem auch noch Schenkungsteuer in Höhe von 75.000 Euro festsetzt. Insgesamt soll Ernst M. also 265.000 Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen.
Seite zwei: Abwicklung über Einzelkonten empfehlenswert