Wie schon zuvor, ist der Vermittler nicht verpflichtet, den Bezugsberechtigten zu identifizieren, wenn dieser von dem Versicherungsnehmer abweicht. Anderes gilt – wie ebenfalls bisher – nur, wenn der Bezugsberechtigte zugleich wirtschaftlich Berechtigter (Paragraf 3 GwG) ist.
Das wiederum kann der Fall sein, wenn der Bezugsberechtigte auch der Beitragszahler ist. Im Einzelfall muss der Vermittler umfangreicher prüfen, sofern ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer an dem Abschluss des Versicherungsvertrages kein eigenes Interesse hat.
Transparenzregister erfasst wirtschaftlich Berechtigte
Neu ist die Einführung eines so genannten Transparenzregisters (Paragraf 18 GwG). In diesem erfasst eine Registerstelle wirtschaftlich Berechtigte. Relevant wird dieses Transparenzregister besonders dann, wenn Kunde eine juristische Person ist. In diesem Fall kann es für den Vermittler unter Umständen schwierig sein, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.
Üblicherweise ergibt eine Erhebung der Kundendaten zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwar, wer über ein Unternehmen die Kontrolle ausübt, in wessen Eigentum das Unternehmen steht und so weiter, sofern der Vermittler die Datenerhebung sorgfältig durchführt.
Datenabgleich mit dem Transparenzregister
Schon der Umstand einer sogenannten mittelbaren Kontrolle im Sinne eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraf 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 f. GwG kann sich der Prüfungsmöglichkeit des Vermittlers entziehen. Daher gewinnt der Vermittler zusätzliche Sicherheit, wenn er seine Daten mit dem Transparenzregister abgleicht und so kontrolliert, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Wichtig ist: Auf die Angaben im Transparenzregister darf sich der Vermittler nicht verlassen. Er darf daher auf eine eigene Datenerhebung nebst Identifizierung nicht verzichten und muss in Zweifelsfällen nachfragen. Verdachtsmeldungen sind nunmehr an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu richten (www.fiu.bund.de).
Autor sind Rechtsanwalt Jürgen Evers und Rechtsanwalt Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
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