Grundsätzlich können die Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abgeändert werden. Allerdings können die Eheleute einen sogenannten Änderungsvorbehalt in das Testament schreiben, durch den sie künftige Änderungen im Testament zulassen.
Nach Auffassung des OLG Bremen kann das Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung „von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden“. Das umfasst auch die Abhängigkeit der Änderung von der Zustimmung des Testamentsvollstreckers.
In seiner Entscheidung widerspricht der OLG zudem der Auffassung der im Einzeltestament als Vorerbin eingesetzten Tochter, dass die Beschränkung des Änderungsvorbehalts lediglich eine Mitteilungs- und Beratungsfunktion hatte.
Zwar hatte der Erblasser in der Präambel seines Einzeltestaments festgehalten, dass der Wille der Eheleute nicht dahin gegangen sei, sich dem „Diktat der Testamentsvollstrecker“ zu unterwerfen, diese Erklärung hat laut OLG jedoch keine Auswirkung auf die Auslegung.
Änderung ohne Zustimmung unwirksam
Der im gemeinschaftlichen Testament benutzte Begriff „Übereinstimmung“ ziele eindeutig auf den deckungsgleichen Willen zwischen Überlebendem und Testamentsvollstrecker ab, und nicht nur auf eine Informationspflicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
Daher hätte der Erblasser nach Ansicht des OLG die Schlusserbenregelung nicht ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers abändern dürfen. Der Erbschein für die Vorerbin sei daher zu Unrecht ausgestellt worden.
„Gemeinschaftliche Testamente sollen die Ehepartner absichern. Ändern sich nach dem Tod des Erstversterbenden die Lebensverhältnisse, kann die ursprüngliche Regelung nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen des Überlebenden entsprechen“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).
„Die Wendungen des Lebens können im Vorfeld nicht erkannt werden. Aber eine sorgfältige Beratung und genaue Formulierungen im Testament, mit Hilfe eines erfahrenen Erbrechtspezialisten, kann die Möglichkeiten für eine Abänderung ausloten, ohne dass die Interessen der Ehegatten missachtet werden“, so Bittler. So könnten Erbstreitigkeiten zwar nicht immer verhindert, aber wenigstens eindämmt werden. (jb)
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