Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist sie zu ungenau formuliert, wird ein gesetzlicher Betreuer bestimmt. Wie läuft die Einrichtung einer Betreuung ab und welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten?
Der Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht, gibt in einer Videoreihe auf Youtube Auskunft zu den wichtigsten Aspekten der gesetzlichen Betreuung.
Keine Betreuung bei umfassender Vorsorgevollmacht
In der Regel wird demnach kein gesetzlicher Betreuer benötigt, wenn eine wirksame und umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.
Ist die Vorsorgevollmacht allerdings ungenau formuliert oder wird der Bevollmächtige vom Gericht nicht anerkannt, kann dieses laut Schäfer trotz des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Dies habe aber nicht die Entmündigung des Betreuten zur Folge.
Eine Ausnahme bilde hier allerdings eine Betreuung, die vom Gericht mit einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt versehen worden sei. In diesem Falle müsse das Handeln des Betreuten vom Betreuer genehmigt werden um rechtlich wirksam zu sein.
Ablauf der Betreuungseinrichtung
Dem Deutschen Anwaltverein zufolge läuft die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung folgendermaßen ab: Hat ein (älterer) Mensch Probleme mit der Lebensführung, kann er selber oder ein Verwandter den Antrag einer Betreuung vor Gericht stellen. Das Amtsgericht gibt dann bei einem Arzt oder Psychologen ein Gutachten in Auftrag. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet das Gericht, ob eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss.
Seite zwei: Vorsicht bei der Bevollmächtigung