Fehler 2: Vermittlungshonorar auch bei Widerruf des vermittelten Vertrages
Viele Honorarvereinbarungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer das Honorar auch im Falle eines Widerrufes zu entrichten hat. Dies ist unzulässig. Nach Paragraf 9 Abs.2 VVG wirkt sich der Widerruf des Versicherungsvertrages auch auf die mit dem Versicherungsvertrag verbundene Honorarvereinbarung aus und lässt diese entfallen.
Eine Klausel, welche den Versicherungsnehmer gleichwohl zur Zahlung eines Honorars verpflichtet, wäre daher wegen Verstoßes gegen Paragraf 18 VVG unwirksam. Honorarvereinbarungen sollten daher klarstellen, dass das Vermittlungshonorar nur dann geschuldet wird, wenn der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist.
Fehler 3: Kein Hinweis auf die Nachteile bei vorzeitiger Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages
Im Rahmen von Honorarvereinbarungen kann der Versicherungsmakler die Stornohaftung abwälzen. Die Honorarvereinbarung kann so ausgestaltet werden, dass auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers bestehen bleibt.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des vermittelten Vertrages ist eine so ausgestaltete Honorarvereinbarung in Verbindung mit einer Nettopolice im Vergleich zum Abschluss einer Bruttopolice für den Versicherungsnehmer nachteilig. Hierüber ist der Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsmaklers zu belehren. Es empfiehlt sich eine solche Belehrung daher in die Honorarvereinbarung selbst mit aufzunehmen.
Um diese und andere Fehler bei der Gestaltung von Honorarvereinbarungen zu vermeiden empfiehlt es sich bei der Gestaltung von Honorarvereinbarungen auf eine rechtliche Beratung durch einen im Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückzugreifen.
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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