Vertriebe müssen im Rahmen der IDD mit weitreichenden Änderungen rechnen, die sowohl finanzielle als auch zeitliche Ressourcen binden. Der am 18. Januar vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Umsetzung der IDD geht in einigen Punkten sogar über die Anforderungen der IDD hinaus.
Die Wald-Kolumne
Selbst die heftigen Proteste vieler Maklerverbände am Referentenentwurf, der Ende November vorgelegt wurde, haben nur zu wenigen Veränderungen an ihm geführt. Statt dem Vorbild Österreichs zu folgen, das Versicherungsmaklern erlaubt, entweder für Courtage oder für Honorar oder in einem „Hybrid-Vergütungsmodell“ tätig zu werden, will der deutsche Gesetzgeber hybride Vergütungsmodelle abschaffen.
Keine Doppelzulassungen möglich
Honorare dürfen im Verbrauchergeschäft nur noch die neu eingeführten Versicherungsberater nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und -berater werden in Zukunft ebenfalls nicht erlaubt sein.
Dies begründet der Gesetzgeber wie folgt: Sollten Vermittler eine Unabhängigkeit suggerierende Honorarvereinbarung mit dem Kunden abschließen, würde dies den Verbrauchern die Differenzierung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater zusätzlich erschweren.
Gesetzentwurf benachteiligt Versicherungsmakler
Dies „könnte dafür sorgen, dass die im Koalitionsvertrag beabsichtigte Stärkung der Honorarberatung nicht erfolgt.“ Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO-E) können allerdings mit Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens in den Status des Versicherungsberaters (§ 34d Absatz 2 Satz 1 GewO-E) wechseln.
In vielfältigen Punkten benachteiligt der Gesetzentwurf den Berufsstand der Versicherungsmakler. So zum Beispiel unterliegen Versicherungsberater bei der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen keiner fünfjährigen Stornohaftzeit wie es Versicherungsvermittler tun.
Seite zwei: Makler müssen Abwerbung ihrer Kunden fürchten