Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen sollen, dürfen in Zukunft nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden.
Sie können in Zukunft Verbrauchern somit faktisch keine Netto-Tarife mehr vermitteln. Darüber hinaus wird ihnen in Zukunft die Möglichkeit genommen, gegen eine Dienstleistungs- oder Schadenspauschale im Schadenfall tätig zu werden, wenn sie den Vertrag nicht vorher selbst vermittelt haben.
Versicherungsberater können Brutto-Tarife vermitteln
Anders ist die Regelung für Versicherungsberater. Diese sind zwar angehalten, ihren Kunden möglichst Netto-Tarife anzubieten, sie haben aber auch die Möglichkeit, sogenannte „Brutto-Tarife“ zu vermitteln.
In diesem Fall regelt das zukünftig vorgesehene „Durchleitungsgebot“ gemäß Paragraf 48 c VAG (neu), dass das Versicherungsunternehmen auf Mitteilung des Versicherungsberaters dem Kunden bis zu 80 Prozent dieser Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutzuschreiben hat.
Makler müssen Abwerbung ihrer Kunden fürchten
Schlussendlich müssen Makler zukünftig auch um ihren Kundenschutz fürchten. Denn Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn diese Kunden von einem Makler betreut werden.
Makler müssen dann jederzeit damit rechnen, dass eine Abwerbung ihrer Kunden durch einen Vertreter der Gesellschaft erfolgt, deren Vertrag sie – aus guten Gründen – beim Kunden platziert haben.
Seite drei: Gesetzentwurf verfehlt Ziel