3. Neue Beratungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
Bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gilt es, einige neue Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Kunden zu erfüllen. Laut der Rechtsanwälte sind insbesondere die Paragrafen 7b und 7c VVG zu beachten.
Vermittler müssen ihre Kunden demnach während der gesamten Laufzeit der Anlage – mindestens einmal jährlich – über regelmäßige Beurteilungen der Eignung des Produkts, Leitlinien, Warnhinweise, Risiken der Anlagestrategie, Kosten und Gebühren hinsichtlich des Produktvertriebs sowie Zahlungsmöglichkeiten informieren beziehungsweise aufklären.
Gemäß Paragraf 7c VVG müssen Makler ihre Kunden im Rahmen der Beratung zahlreiche weitere Fragen stellen, etwa nach Kenntnis und Erfahrungen im Anlagebereich, nach den finanziellen Verhältnissen sowie nach den Anlagezielen und der Risikotoleranz.
„Diese und weitere gesetzliche Vorgaben werden als ‚Geeignetheitsprüfung‘ verstanden“, erläutern die Rechtsanwälte. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe hier zwingend eine Beratung zu erfolgen. Allerdings gebe es gemäß Paragraf 7c Abs. 3 VVG auch die Möglichkeit des Beratungsverzichts für die Versicherungsanlageprodukte.
Auf eine Beratung kann demnach verzichtet werden, wenn es sich um „nicht-komplexe Versicherungsanlagen“ handelt, die Vermittlung durch den Kunden veranlasst wurde und dieser wisse, dass der Versicherer beziehungsweise Vermittler nicht geprüft hat, ob sie angebotenen Produkte angemessen und geeignet sind. Diese Verzichtsvariante sei wohl auch in standardisierter Form möglich.
Bevor der Kunde einen Beratungsverzicht erklären könne, müsste nach Ansicht der Rechtsanwälte in der Regel die Information, die Beratung und die Abfrage entsprechend der gesetzlichen Regelungen erfolgen.
4. Nebentätigkeitsvermittlung – insbesondere der Rechtschutzversicherungen – erfährt Änderungen
Zudem gibt es den Rechtsanwälten zufolge geringfügige Änderungen hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsprodukten als Nebentätigkeit. Zum einen entfalle für produktakzessorische Vermittler und deren Beschäftigte die Fortbildungspflicht, sofern sie nur für einen Versicherer tätig sind.
Bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen gelten demnach zudem erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflichten. So müssen die Versicherungsnehmer eine Woche nach Vertragsschluss erneut in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden.
Gleichzeitig muss das Produktinformationsblatt und Informationen über Kosten und Unabhängigkeit des Produktes vom Hauptgeschäft informiert werden. „Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Abschluss einer solchen Versicherung oftmals ohne hinreichende Beratung erfolgt und für viele vollkommen nutzlos ist“, schreiben die Rechtsanwälte.
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